( AngG § 27 Z 4 ) Nicht jede Ordnungswidrigkeit stellt einen Entlassungsgrund dar und nicht jedes pflichtwidrige Verhalten berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Beurteilung der Frage, wann ein Arbeitnehmer bei der Arbeitsleistung gemäß seiner Dienstpflicht vorgegangen ist oder ein Verschulden zu vertreten hat, dürfen Eigenheiten und vielleicht auch Mängel der konkreten Betriebsorganisation nicht außer Acht gelassen werden. OLG Wien 7 Ra 134/96v v. 14.06.1996, in Bestätigung von ASG Wien 29 Cga 34/93v v. 13. 11. 1995 = ARD 4756/36/96.