( APSG § 12, ArbVG § 104a, § 105 Abs 3 Z 1 lit h ) Die Anfechtung wegen einer bevorstehenden Einberufung (§ 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG) erfasst nur die Kündigung durch den Arbeitgeber und ist daher für eine vor Erhalt des Einberufungsbefehles durch den Arbeitnehmer wirksam vereinbarte einvernehmliche Auflösung nicht analogiefähig. Die durch allfällige Fehleinschätzungen und unzureichende Information über die Rechtslage beeinträchtigte Willensbildung eines Arbeitnehmers im Vorfeld einer einvernehmlichen Auflösung soll durch § 104a ArbVG weitgehend vermieden werden; eine Lücke, die zur Berücksichtigung von Motivirrtümern und über § 105 Abs 3 Z 1 lit h ArbVG hinausgehenden Anfechtungsmöglichkeiten berechtigen könnte, besteht daher nicht. OGH 8 Ob A 173/97t v. 26.06.1997, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 366/96a v. 28. 2. 1997 = ARD 4853/26/97.