( BEinstG § 8, ABGB § 1155 ) Ein Arbeitnehmer, der seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter bewusst verschweigt und damit die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses in Kauf nimmt, setzt seinerseits Umstände, die seine Dienstleistung verhindern, weil bis zu dem von ihm zu erbringenden Beweis des Gegenteils davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung in Kenntnis des Bestehens der Begünstigung nicht in dieser Form ausgesprochen hätte. Damit ist aber die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung eindeutig dem Arbeitnehmer zuzuordnen und darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit indiziert, dass er in Wahrheit zur Erbringung seiner Leistung nicht bereit war, so dass er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit nach der rechtsunwirksamen Kündigung hat. OGH 8 Ob A 41/97f v. 12.06.1997, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 178/96i v. 5. 8. 1996 = ARD 4812/17/97.