( EStG § 67 Abs 1, 2 und 10, BAO § 240 Abs 3 ) Eine rückwirkende Berichtigung der vom privaten Arbeitgeber eines Arbeitnehmers - dem während eines Teils des Kalenderjahres wegen Arbeitsunfähigkeit keine laufenden Bezüge ausbezahlt wurden, der aber in diesem Jahr wegen seiner Krankheit Krankengeld von der Krankenkasse bezog - nach dem Lohnsteuertarif (§ 67 Abs 10 EStG) versteuerten sonstigen Bezüge durch Neuberechnung des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 2 EStG 1988 unter Einbeziehung der von der Krankenkasse an ihn ausbezahlten Krankengelder in einem Verfahren nach § 240 Abs 3 BAO ist nicht möglich.