( ABGB § 1014, DHG § 2 Abs 1 ) Der Arbeitgeber haftet im Rahmen seiner Risikohaftung auch für vom Arbeitnehmer verursachte arbeitsadäquate Sachschäden, die bei Dritten eingetreten sind, mit denen der Arbeitgeber nicht in Vertragsbeziehung steht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Möglichkeit geboten hat, im gegen ihn geführten Schadenersatzprozess mitzuwirken.
OGH 9 Ob A 46/97y v. 26.03.1997