( ArbVG § 72 ) Der Arbeitgeber kann von seinem Betriebsrat nicht verlangen, einen bestimmten Arbeitnehmer als Bürokraft zu beschäftigen. Auch wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat als Sacherfordernis, als welche auch Dienstleistungen gelten, im erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus diesem Anspruch des Betriebsrats keine Verpflichtung, Büropersonal zu beschäftigen. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 ABR 3/96 v. 05.03.1997. (Betriebs-Berater 1997/1538, Heft 30)