( AngG § 26 Z 1, ASchG § 45 ) Der vorzeitige Austritt eines Arbeitnehmers wegen mangelhafter technischer Arbeitnehmerschutzeinrichtungen ist berechtigt, weil es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, mit dem Austritt zuzuwarten, bis sich die Gefahr realisiert und er womöglich tatsächlich einen gesundheitlichen Schaden erleidet.
ASG Wien 29 Cga 189/95s v. 23.04.1997, Berufung erhoben