( GewO 1859 § 82 lit f ) Das Abholen eines minderjährigen Kindes, das plötzlich erkrankt ist, vom Kindergarten und dessen Betreuung stellen eine höhere Pflicht dar als die Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer die Erfüllung der höheren Pflicht, konkret die Beistands- und Obsorgepflicht des gesetzlichen Vertreters gegenüber seinem minderjährigen Kind, als Rechtfertigung für das Verlassen des Arbeitsplatzes bewiesen, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt. ASG Wien 28 Cga 35/97i v. 22.05.1997, rk.