( ABGB § 1330, ArbVG § 10 ) Vorstandsdirektoren als Mitglieder einer Disziplinarkommission sind auch dann an ein kollektivvertragliches Verschwiegenheitsgebot gebunden, wenn sie nicht kollektivvertragsangehörig sind. Sie sind verpflichtet, Veröffentlichungen aus dem Disziplinarakt in einer Hauszeitschrift auch wegen Vorliegens von „Mobbingaspekten“ zu unterlassen.