( OÖ ÜberwachungsgebG § 1 ) Sofern eine Veranstaltung (Radsportveranstaltung) in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitte n durchgeführt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass jeder derartige Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben hinsichtlich der Gebührenpflicht einer separaten Bewertung zugeführt wird. Wesentlich für die Gebührenpflicht ist, ob es sich dabei um eine „vorwiegend im privaten Interesse gelegene“ Veranstaltung oder ein derartiges Vorhaben handelt. VwGH 95/02/0579 v. 04.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)