( Grazer AnkAbgV § 3 Abs 1 Z 4 ) Hinweiswürfel - mit Wegweiserfunktion zum Wirtschaftsförderungsinstitut bzw. zu einer Handelskammer - auf einer Verkehrsinsel einer mehrspurigen Ein- bzw. Ausfallstraße von Graz mit den Aufschriften „Handelskammer“ bzw. „Wifi“ bzw. „HK“ stellen „Ankündigungen des Geschäftsbetrieb es“ und keine ankündigungsabgabepflichtige Reklame dar. VwGH 93/17/0369 v. 24.06.1997. (Bescheid aufgehoben)