( FinStrG § 33 Abs 2 lit a ) Vorsätzliche Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG kann auch durch die bloße Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begangen werden, ohne dass besondere Handlungen zur Täuschung der Abgabenbehörde unternommen werden. Es bedarf daher zur Erfüllung des Tatbestandes keiner die Abgabenbehörde in Irrtum führenden Handlungen. Der Umstand, dass der Abgabengläubiger damit gerechnet hat, dass Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten waren, hat keinen Einfluss auf den vom Täter zu verantwortenden Vorsatz in Bezug auf die Verkürzung der Umsatzsteuer. VwGH 96/14/0120 v. 21.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)