( Wr. GetrStG § 10 Abs 1, VStG § 31 ) Eine Verkürzung der Getränkesteuer liegt bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird, so dass die Verjährung mit diesem Zeitpunkt und nicht mit der Einreichung bzw. Nichteinreichung der Jahreserklärung beginnt. Dies auch für den Fall der Annahme einer Scheinkonkurrenz in Form eines fortgesetzt en Delikt s, weil die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ein fortgesetztes Delikt ausschließt. VwGH 94/17/0167 v. 24.06.1997. (Bescheid aufgehoben)