( BAO § 167 Abs 2, VwGG § 41 Abs 1 ) Unzusammenhängende, in wesentlichen Teilen logisch nicht nachvollziehbare und auf die Argumente des angefochtenen Bescheides gar nicht eingehende Ausführungen in einer VwGH-Beschwerde sind nicht geeignet, eine der Finanzbehörde unterlaufene Unschlüssigkeit aufzuzeigen, und daher im VwGH-Verfahren unbeachtlich. VwGH 95/15/0187 v. 10.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)