( BAO § 184 ) Ist eine Rückrechnung auf die Tageseinnahmen anhand der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen nicht möglich, weil Anfangstatbestand, Barausgänge und Einlagen nicht aufgezeichnet wurden, ist die Finanzbehörde schon in Hinblick auf die fehlende Überprüfbarkeit der Betriebseinnahmen im Grunde des § 184 BAO zur Schätzung berechtigt. VwGH 96/14/0086 v. 21.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)