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BAO § 147, § 166, § 167

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4874/19/97 Heft 4874 v. 30.9.1997

( BAO § 147, § 166, § 167 ) Die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen beschränkt weder Recht noch Pflicht der Abgabenbehörde zur Feststellung des Sachverhalts in freier Beweiswürdigung. Die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des Prüfungsauftrag es durch die Prüfungsorgane zieht keine Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nach, weil als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit denen diese Vorschriften verletzt wurden. VwGH 94/13/0200 v. 28.05.1997. (Bescheid aufgehoben)

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