( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit c ) Gehört eine ausländische Arbeitskraft weder dem in § 4 Abs 7 AuslBG noch dem in der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV, BGBl 1995/278) genannten besonderen Personenkreis - für den die Bundeshöchstzahl überschritten werden darf - an, ist eine Überschreitung der Bundeshöchstzahl durch Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung auch dann nicht zulässig, wenn der Ausländer als Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes benötigt wird. VwGH 96/09/0142 v. 26.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)