( AuslBG § 12a, BHZÜV § 1 ) Für einen Arbeitgeber, der ein Gastlokal betreibt, in dem über 50% Roma verkehren, die romanisch oder serbisch sprechen, besteht an der beantragten Beschäftigung eines ausländischen Schankgehilfen, der serbisch und romanisch spricht kein die Überziehung des Ausländerkontingent s rechtfertigendes gesamtwirtschaftlich es Interesse, weil auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit bzw. des hohen Budgetdefizits in Österreich ein öffentliches Interesse an der Existenz bzw. am Fortbestand eines florierenden Betriebes besteht. VwGH 96/09/0391 v. 23.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)