( AuslBG § 3 Abs 1, § 28 ) Ein Mangel an inländischen Arbeitskräfte n in der Landwirtschaft allein ist keine taugliche Rechtfertigung dafür, ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung mit landwirtschaftlichen Hilfsarbeiten (hier: Holzarbeiten und Füttern der Tiere) gegen einen Naturallohn zu beschäftigen und damit die Bestimmungen des AuslBG (vorsätzlich) zu übertreten. VwGH 95/09/0206 v. 13.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)