( ABGB § 863, § 869 ) Eine „selektive Kenntnisnahme“ von Teilen des Erklärungsverhaltens eines Arbeitgebers - auch hinsichtlich der Gewährung einer Betriebspension - bei gleichzeitiger Nichtbeachtung anderer Teile (Widerruflichkeit) verstößt gegen § 869 ABGB bzw. ist der Verständnishorizont eines redlichen Erklärungsempfängers in einem solchen Fall nicht schützenswert (vergleichbar der „Rosinentheorie“: OGH 8 Ob A 214/96 v. 13. 6. 1996 = ARD 4766/41/96). Bloße Individualzusagen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern begründen noch keine „Betriebsübung“. OGH 8 Ob A 2253/96y v. 12.12.1996.