( ABGB § 861, AngG § 23 Abs 7 ) Wenn der Termin der Beendigung eines Dienstverhältnisses davon abhängig gemacht wird, wann ein Nachfolger des Arbeitnehmers gefunden werde, sind die damit wesentlichen Umstände im Zeitpunkt der Auflösung für eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses hinreichend deutlich festgesetzt, so dass die für den Abfertigungsanspruch maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt auch dann endet, wenn nach Eintritt einer Ersatzkraft das Entgelt noch bis Ende des Monats als Urlaubsentgelt ausbezahlt wird. ASG Wien 11 Cga 69/96p v. 06.03.1997, rk.