( FLAG § 2 Abs 1 lit b ) Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellte das FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl 1992/311 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel, wie erfolgreich im Ausland betriebene Studien, aus. VwGH 96/14/0073 v. 18.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)