( FLAG 1967 § 6 Abs 5 ) Ein Kind, dessen Eltern ihm nicht überwiegenden Unterhalt leisten, hat dann keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn es auf Kosten der öffentlichen Hand von einem Hilfswerk in einer Wohngemeinschaft untergebracht wird und von der Behindertenhilfe Taschengeld erhält.
VwGH 96/14/0140 v. 15.04.1997