( EStG § 2 Abs 3 Z 6 ) Werden Wohnungen eines im Miteigentum stehenden Hauses an Miteigentümer gegen Entgelt überlassen, ist im Allgemeinen kein Mietverhältnis anzunehmen, sondern eine bloße entgeltliche Gebrauchsüberlassung, die nicht den Einkunftstatbestand der Vermietung erfüllt.
VwGH 93/13/0002 v. 09.07.1997