(AlVG § 12 Abs 3) Ein Student kann, auch wenn er nicht inskribiert ist, so lange nicht arbeitslos sein, als er nicht auch exmatrikuliert hat.
VwGH 96/08/0145 (früher: 95/08/0202) v. 18.03.1997
Nach § 4 Abs 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium u.a. (nach lit a) die Aufnahme als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6 AHStG). Nach § 6 Abs 1 AHStG hat sich derjenige, der den Abschluss eines ordentlichen Studiums (§ 13 AHStG) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, um Aufnahme als ordentlicher Hörer in Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs 2 AHStG) zu bewerben. Nach diesen Bestimmungen hat die Immatrikulation demnach den Inhalt der Zulassung zu einem bestimmten (ordentlichen) Studium (Studienrichtung, Studienzweig) an einer bestimmten Universität und ist Inskriptionsvoraussetzung und Voraussetzung aller anderen Glieder im Aufbau ordentlicher Studien, insbesondere z.B. der Prüfungszulassung. Nach § 10 Abs 1 AHStG meldet der Studierende durch die Inskription der Universität (Hochschule), dass er das gewählte Studium (§ 9 und § 13 AHStG) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde.