( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 6 ) Bedarf ein Behinderter keiner dauernden Beaufsichtigung, erfüllt er die Voraussetzung der Pflegegeldstufe 6 nicht.
OGH 10 Ob S 86/97p v. 15.04.1997
Unter dauernder Beaufsichtigung ist die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw. in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen. Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (etwa wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt wird den Ausschlag für die Einstufung nicht nur geistig oder psychisch, sondern auch körperlich Behinderter in Stufe 6 geben müssen, weil auch körperlich Behinderten ganz offenbar ebenfalls ein Zugang zur zweithöchsten Pflegegeldstufe ermöglicht werden soll.