( ASVG § 175 Abs 2 ) Der Versicherte kann zwar zwischen im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen; auf einem längeren Weg besteht aber nur dann Versicherungsschutz für einen Wegunfall, wenn der kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht benützt werden kann oder wenn eine Benützung nur unter Bedingungen möglich ist, die - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstiger sind als jene bei Benützung des Unfallweges, UV-Schutz besteht auch, wenn der Versicherte Letzteres zumindest begründet annehmen konnte. OLG Graz 8 Rs 165/95 v. 10.04.1996. (ZAS Jud. 4/1997)