( EStG § 99, DBA-Schweiz Art 5 Z 3 ) Wenn ein inländisches Unternehmen einem ausländischen Unternehmen, das vom inländischen Unternehmen zur Betriebsberatung herangezogen wird, einen seiner Geschäftsräume zur ständigen Verfügung überlässt, liegt die für die Annahme einer Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz erforderliche Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen vor, auch wenn das inländische Unternehmen in diesem Raum Unterlagen gelagert hat, was - in untergeordnetem Ausmaß - zum Betreten des Raumes durch seine Mitarbeiter geführt hat. Keine wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, ob eine Vereinbarung bestanden hat, dass dieser im Betriebsgelände des inländischen Unternehmens gelegene Raum unversperrt zu bleiben hat. VwGH 96/14/0084 v. 21.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)