( ZollG § 31 Abs 2 ) Fotografien sind keine eingangsabgabebegünstigten Kunstwerke nach dem UNESCO-Abkommen.
VwGH 96/16/0097 v. 19.03.1997
Nach der Anlage B des UNESCO-Abkommen s sind nur die in dieser Anlage erschöpfend angeführten Kunstwerke nach dem Abkommen begünstigt. Daraus folgt, dass die Bezeichnungen von Waren, für die in der Anlage B des UNESCO-Abkommens eine Abgabenbegünstigung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien, die sich aus ihrer Formulierung ergeben, auszulegen sind und dass sie nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden können. Der Wortlaut der Anlage B umfasst auf Plexiglas aufgebrachte Fotografien nicht. Auch bei Änderung des Kunstverständnisses seit dem Jahre 1958 ist es unzulässig, im Interpretationsweg den Umfang der Kunstwerke auf Gegenstände zu erweitern, die nicht unter diese Vorschriften subsumierbar sind.