( ZTG § 5 Abs 2 Z 5, StGG Art 6 ) Der Ausschluss von Personen, die für das entsprechende Fachgebiet eine Gewerbeberechtigung besitzen, von der Ziviltechnikerbefugnis beschränkt in unsachlicher Weise die Erwerbsausübungsfreiheit.
VfGH G-31/97 v. 25.06.1997