( BAO § 132, FinStrG § 99 ) Vernichtet ein Steuerpflichtiger in Kenntnis eines laufenden Finanzstrafverfahrens seine Aufzeichnungen unmittelbar nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. VwGH 93/15/0096 v. 20.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)