( BAO § 34, § 39, § 41, § 43 ) Ein Verein muss zur Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit nicht nur in seiner tatsächlichen Geschäftsführung seine gemeinnützigen Satzungszwecke zu verwirklichen trachten, sondern auch während des gesamten Veranlagungszeitraumes eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Falle seiner Auflösung vorsehen.
VwGH 94/13/0219 v. 28.05.1997