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Besteuerung von Kammerpensionen von im Ausland lebenden Anwaltswitwen

Lohnsteuer und AbgabenARD 4870/12/97 Heft 4870 v. 16.9.1997

( EStG § 98 Z 4 ) Witwenpensionen, die an im Ausland lebende Anwaltswitwen von einer österreichischen Rechtsanwaltskammer ausbezahlt werden, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und kommen je nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen dem Kassenstaat (z.B. nach dem DBA-Kanada) oder dem Wohnsitzstaat (z.B. nach dem DBA-BRD) zu.

VwGH 94/13/0220 v. 19.03.1997

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