( EStG § 98 Z 4 ) Witwenpensionen, die an im Ausland lebende Anwaltswitwen von einer österreichischen Rechtsanwaltskammer ausbezahlt werden, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und kommen je nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen dem Kassenstaat (z.B. nach dem DBA-Kanada) oder dem Wohnsitzstaat (z.B. nach dem DBA-BRD) zu.
VwGH 94/13/0220 v. 19.03.1997