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Gerichtl. EinbringungsG § 9 Abs 2

Abgabenrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4869/25/97 Heft 4869 v. 12.9.1997

( Gerichtl. EinbringungsG § 9 Abs 2 ) Aus dem Umstand, dass einem Gesamtschuldner - nach bereits entschiedener Sache - ein Gerichtsgebührenbetrag nachgelassen worden ist, kann keinerlei öffentliches Interesse an einem Nachlass (auch) gegenüber dem anderen Gesamtschuldner erkannt werden. VwGH 95/16/0005 v. 27.02.1997. (Beschwerde zurückgewiesen)

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