( Gerichtl. EinbringungsG § 9 Abs 2 ) Aus dem Umstand, dass einem Gesamtschuldner - nach bereits entschiedener Sache - ein Gerichtsgebührenbetrag nachgelassen worden ist, kann keinerlei öffentliches Interesse an einem Nachlass (auch) gegenüber dem anderen Gesamtschuldner erkannt werden. VwGH 95/16/0005 v. 27.02.1997. (Beschwerde zurückgewiesen)