( GebG § 33 TP 5, BewG § 17 Abs 3 ) Wurden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Mühlenbetriebes verpachtet, wobei sich das Pachtentgelt nach der Höhe der Abschreibungen dieser Wirtschaftsgüter richtet, ist die Entwicklung des Pachtentgelts vorhersehbar. Dabei kann jedoch insbesondere in Hinblick auf die in den ersten Jahren des Pachtverhältnisses besonders hohen Abschreibungen des Wertes der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Bewertung des Pachtentgelts für die Gebührenbemessung mit einer Betrachtung von bloß 3 Jahren für den durchschnittlichen Jahreswert nicht das Auslangen gefunden werden. VwGH 96/16/0084 v. 29.01.1997. (Bescheid aufgehoben)