( GebG § 14 TP 6 Abs 1 ) Für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist es ohne Belang, ob die Gebühren durch tatsächliche Leistungen der Behörde gedeckt sind. Das Ansuchen einer Partei um Veranlassung einer medizinischen Untersuchung eines bestimmten Beamten, mit dem diese eine Verbesserung ihrer Parteistellung in einem Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Wien zu erreichen versucht, liegt ohne jeden Zweifel im Privatinteresse der Partei und ist gebührenpflichtig. VwGH 97/16/0003 v. 27.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)