( GebG § 9, BAO § 241 Abs 2 ) Ist die Entstehung der Gebührenschuld tatsächlich zweifelhaft, kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung jedenfalls dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst in Stempelmarken entrichtet wird (vgl. § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag nach § 241 Abs 2 BAO bestritten wird. VwGH 97/16/0003 v. 27.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)