( KO § 119 Abs 5 ) Vom Masseverwalter geführte Aktivprozesse hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung, werden durch eine Konkursaufhebung - wodurch der bisherige Gemeinschuldner wieder selbst prozessführungsbefugt wird - nicht unterbrochen. OGH 8 Ob 40/95 v. 14.03.1996.