( GewStG § 7 Z 6, BergG § 76 ) Werden die in § 76 Berggesetz bezeichneten Gewinnungs- und Speicherrechte bundeseigener Kohlenwasserstoffe vom Bund an entsprechend qualifizierte Personen zu einem bestimmten Förderzins überlassen, liegt nicht eine durch privatrechtliche Einigung der Vertragspartner erfolgte Überlassung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Gebrauch als ein wirtschaftlich einer Vermietung gleichzuhaltender Vorgang vor, so dass der in § 7 Z 8 GewStG umschriebene Tatbestand der Leistung von hinzurechnungspflichtig en Miet- und Pachtzinsen nicht erfüllt ist. VwGH 94/13/0239 v. 19.02.1997. (Bescheid aufgehoben) (