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Anwaltliche Aufklärungspflicht betreffend Prozesskostenrisiko und Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung

BetriebswichtigesARD 4869/19/97 Heft 4869 v. 12.9.1997

( ABGB § 1009, §§ 1295 ff., RAO § 9 ) Ein Rechtsanwalt ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht zur Aufklärung seiner Klienten über Prozesskostenrisken bei Nichtausreichen der Deckungssumme einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet.

OGH 6 Ob 2174/96s v. 18.12.1996

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