( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Ist mit einer langen Arbeitslosigkeit und damit mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers zu rechnen, ist auf Grund des allgemeinen Kündigungsschutzes die Kündigung nur noch aus den im Gesetz angeführten besonderen Gründen gerechtfertigt.