( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Befürchtung oder Prognose des Arbeitgebers (gestützt auf ärztliche Stellungnahmen), bei einer Weiterarbeit des Arbeitnehmers auf dem vertragsgemäßen Arbeitsplatz werde sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verschlechtern, ist als solche als personenbedingter Kündigungsgrund grundsätzlich nicht geeignet.