( UrlG § 9, AngG § 16 ) Ein Arbeitnehmer muss sich bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung den aliquoten Teil einer bereits voll ausbezahlten, nicht rückverrechenbaren Urlaubsbeihilfe nicht anrechnen lassen, der sich rechnerisch für die Zeit zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Jahresende ergibt. OGH 9 Ob A 80/97y v. 26.03.1997.