(UrlG § 9, ABGB § 1162b, AngG § 29) Konsumiert ein Arbeitnehmer nach einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt beim neuen Arbeitgeber einen Naturalurlaub, braucht er sich diesen nicht auf seinen Urlaubsentschädigungsanspruch beim alten Arbeitgeber anrechnen lassen. OLG Wien 7 Ra 354/96x v. 03.02.1997.