( AufG § 5 Abs 1, FrG § 10 Abs 1 Z 6 ) Eine Aufenthaltsbewilligung ist dann zu versagen, wenn die Erteilung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein nahtloser Anschluss an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerks ist dabei zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich; es ist vielmehr allein entscheidend, dass sich der Fremde in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluss an eine mit einem Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Inland aufhält. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde.