( AufG § 3 Abs 1 Z 2, § 6 Abs 1 ) Es ist zwar zufolge § 6 Abs 1 letzter Satz AufG idF BGBl 1995/351 unzulässig, den bei der Antragstellung angegebenen Zweck des Aufenthalts (hier: die Familiengemeinschaft) im Laufe des Verfahrens zu ändern; der angeführte Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ schließt jedoch eine nachträgliche Änderung der Person des Fremden, mit dem eine Familiengemeinschaft angestrebt wird, nicht aus. VwGH 95/19/1865 v. 20.06.1996. (Bescheid aufgehoben)