( FrG § 5, § 10, MRK Art 8 ) Die familiäre Beziehung eines mit einer Österreicher in verheirateten Fremden zu seiner (getrennt lebenden) Frau wiegt nicht so schwer, dass dem gegenüber das öffentliche Interesse am Aufenthalt ausreichend krankenversicherter Personen im Bundesgebiet und damit an der Vermeidung möglicher Belastungen der öffentlichen Hand in diesem Bereich hintanzusetzen wäre. VwGH 96/19/0559 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)