( EStG § 4 Abs 4, UStG § 11, § 12, BAO § 162 ) Werden für Leistungen einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht der gute Glaube in Hinblick auf einen Firmenstempel nicht aus, um den Rechnungsbetrag als Betriebsausgaben abzusetzen und um Vorsteuer geltend zu machen, wenn sich die Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt.