( ASVG § 67 Abs 10, ABGB § 1298 ) Es ist bei Inanspruchnahme der Beitragshaftung eines Geschäftsführers zwar Sache der Gebietskrankenkasse, die aushaftende Beitragsschuld unter Beweis zu stellen, danach aber Pflicht des Geschäftsführers darzulegen, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer nicht schuldhaft verletzt hat, d.h. dass entweder im fraglichen Zeitraum mangels vorhandener Mittel keine Leistungen an die Gebietskrankenkasse erbracht werden konnten und solche auch an andere Gläubiger unterblieben sind, oder - diesfalls unter Angabe der jeweils vorhandenen Mittel und der daraus getätigten Zahlungen - dass er die Beitragsforderung der Gebietskrankenkasse zumindest anteilig befriedigt hat. Es ist dann Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. VwGH 96/08/0206 v. 14.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)